Datenschutz, Websites
26.513

Daten­schutz: Die DSVGO kommt!

DSGVO: Den 25.05.2018 soll­ten Sie sich vor­mer­ken, wenn Ihre Web­site respek­ti­ve Ihr Online-Shop ein Kon­takt­for­mu­lar ent­hält.
Denn die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) tritt am 25.05.2018 in Kraft. Zeit­gleich wird die neue Fas­sung des Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) in Kraft tre­ten und das noch aktu­el­le BDSG kom­plett erset­zen.
Wäh­rend die DSGVO eine gro­ße Band­brei­te neu­er Richt­li­ni­en fest­legt, kon­zen­triert sich die­ser Arti­kel auf einen Teil­aspekt, näm­lich den der Kon­takt­for­mu­la­re. Dar­über hin­aus wer­den eini­ge gene­rel­le Prin­zi­pi­en des Daten­schut­zes näher erläu­tert.

Kon­takt­for­mu­la­re: Was Sie beach­ten soll­ten

Dass Kon­takt­for­mu­la­re natur­ge­mäß Daten abfra­gen, die einen Nut­zer per­sön­lich iden­ti­fi­zier­bar machen, liegt qua­si in der Natur der Sache. Nach der DSGVO gilt jedoch der Grund­satz der Daten­mi­ni­mie­rung, wonach für ein Kon­takt­for­mu­lar nur so vie­le per­sön­li­che Daten abge­fragt wer­den dür­fen wie abso­lut not­wen­dig. Für schwe­re Ver­stö­ße gegen die DSGVO hat die EU Straf­zah­lun­gen im zwei­stel­li­gen Mil­lio­nen­be­reich oder 4% vom letz­ten Jah­res­um­satz des betrof­fe­nen Unter­neh­mens fest­ge­legt. Beson­ders die­ser Aspekt emp­find­li­cher Buß­gel­der der DSGVO hebt sich von bereits bestehen­den Daten­schutz­ver­ord­nun­gen ab.

Wir haben bereits in der Ver­gan­gen­heit auf die Not­wen­dig­keit von SSL hin­ge­wie­sen. Heu­te ist es wich­ti­ger denn je, dass Kon­takt­for­mu­la­re und ande­re Berei­che Ihrer Web­site, auf denen per­sön­li­che Daten ein­ge­ge­ben wer­den, unbe­dingt ver­schlüs­selt sein soll­ten. Dar­aus ergibt sich auch eine Ver­schlüs­se­lungs­pflicht für Bestell­for­mu­lar, Log­in-Sei­ten,  News­let­ter-Anmel­dung und der­glei­chen mehr. Im Sin­ne des DSGVO ist das in Deutsch­land nichts Neu­es – hier­zu­lan­de gilt die Ver­schlüs­se­lungs­pflicht für Kon­takt­for­mu­lar bereits seit 2016. Neu ist hin­ge­gen, dass der­ar­ti­ge For­mu­la­re in Zukunft eine Check­box benö­ti­gen, mit der Nut­zer ihre Zustim­mung zu Ihrer indi­vi­du­el­len Daten­schutz­er­klä­rung aus­drü­cken kön­nen. Indi­vi­du­ell ist dabei ein wei­te­res DSGVO-rele­van­tes Stich­wort, denn Daten­schutz­er­klä­run­gen müs­sen zukünf­tig auf die jewei­li­gen Umstän­de Ihrer Web­site zurecht geschnit­ten sein. Dazu gehö­ren unter ande­rem Hin­wei­se auf Diens­te wie Goog­le Ana­ly­tics oder Face­book. Ins­be­son­de­re muss Ihre Daten­schutz­er­klä­rung auch ent­hal­ten, wofür die von Ihnen erho­be­nen Daten genutzt wer­den.

Daten­schutz­er­klä­rung nicht ver­ges­sen

Wich­tig ist außer­dem, dass Ihre Daten­schutz­er­klä­rung auch als sol­che erkenn­bar ist – bedeu­tet im Web­site-All­tag, dass Ihre Besu­cher schon von der Start­sei­te Ihrer Home­page aus einen Hin­weis auf Ihre Daten­schutz­richt­li­nie fin­den soll­ten. Die Richt­li­nie selbst darf auf der Web­site kei­nen obsku­ren Namen wie “AGB” ent­hal­ten – um sicher zu sein, soll­ten Sie für die Rubrik einen schlich­ten, kla­ren Namen wie “Daten­schutz” wäh­len. Vor­han­den sein soll­te eine Daten­schutz­er­klä­rung aber auf jeden Fall – schlimms­ten­falls kann es sonst zu einer Abmah­nung kom­men. Übri­gens: Für eine Daten­über­mitt­lung per Kon­takt­for­mu­lar ohne Ver­schlüs­se­lung kann­te vor der DSGVO auch schon das deut­sche Tele­me­di­en­ge­setz Buß­gel­der bis 50.000 Euro.

Der Daten­schutz in Euro­pa unter­liegt außer­dem eini­gen Grund­prin­zi­pi­en, an denen Sie sich ori­en­tie­ren soll­ten. Nament­lich sind es:

  • Das Prin­zip der Daten­mi­ni­mie­rung. Bedeu­tet, dass nur so vie­le Daten gespei­chert wer­den wie unbe­dingt not­wen­dig.
  • Das Prin­zip der Zweck­bin­dung. Über Ihre Web­site über­mit­tel­te Daten dür­fen nur zu dem Zweck genutzt wer­den, für den sie gesen­det wur­den. Ist die­ser Zweck erfüllt, müs­sen die Daten gelöscht wer­den.
  • Das Prin­zip der Trans­pa­renz. Besu­chern Ihrer Web­site muss bei der Benut­zung eines Kon­takt­for­mu­lars bewusst sein, wel­che Daten erho­ben wer­den und war­um sie erho­ben wer­den.

Wie kann ich mei­nen Daten­schutz ver­bes­sern?

Bis die DSGVO am 25. Mai wirk­sam wird, ist sie rein tech­nisch bereits in Kraft. Die Zeit bis dahin ist ledig­lich eine Art Gna­den­frist; immer­hin müs­sen Unter­neh­men in ganz Euro­pa ihre Web­prä­senz geset­zes­kon­form anpas­sen. Lei­der wird es trau­ri­ge Rea­li­tät sein, dass ein nicht uner­heb­li­cher Teil von Web­shop-Besit­zern die neue Rechts­la­ge bis dahin gar nicht ken­nen wird. Für alle ande­ren bleibt damit zumin­dest noch genug Zeit die eige­ne Web­sei­te ent­spre­chend auf­zu­rüs­ten. Behal­ten Sie des­we­gen die­se drei Aspek­te im Hin­ter­kopf:

  • Ver­schlüs­seln Sie Ihre Kon­takt­for­mu­la­re
  • Ergän­zen Sie Ihre Daten­schutz­er­klä­rung um einen ent­spre­chen­den Pas­sus
  • Bie­ten Sie den Nut­zern eine Ein­wil­li­gung an

Bei allem mög­li­chen Ärger über den Auf­wand DSGVO-kon­for­mer Daten­schutz­er­klä­run­gen und SSL-Ver­schlüs­se­lung kön­nen wir Sie inso­fern trös­ten, dass Such­ma­schi­nen ver­schlüs­sel­te Web­sei­ten sehr ger­ne sehen, allen vor­an Goog­le. Es wird sogar über­legt, in den Goog­le-Such­ergeb­nis­sen nicht ver­schlüs­sel­te Web­sei­ten mit einem roten Kreuz zu mar­kie­ren.

Ist es Ihnen zu stres­sig oder zu kom­pli­ziert, Ihre Web­site auf dem neu­es­ten Stand des recht­lich Not­wen­di­gen zu hal­ten? Set­zen Sie sich mit uns in Ver­bin­dung!

Haf­tungs­aus­schluss: Die­ser Inhalt ist nicht als Rechts­be­ra­tung aus­zu­le­gen.

Tags: BDSG, Bundesdatenschutzgesetz, Datenschutz, Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, HTTPS, Kontaktformular, SSL, Verschlüsselung
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