Datenschutz
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Pri­va­cy Shield ist ungül­tig – Was tun?

Inner­halb der EU und Deutsch­land ist die Über­tra­gung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten erlaubt, weil alle betei­lig­ten Län­der zur strik­ten Ein­hal­tung des EU-Rechts zum Daten­schutz ver­pflich­tet sind. Die­se unter­schei­den sich deut­lich von Daten­schutz­ge­set­zen in den USA, wo der­ar­ti­ge The­men his­to­risch eher lax gehand­habt wer­den. Dar­über hin­aus ver­gibt die EU den Sta­tus “Ange­mes­se­nes Schutz­ni­veau” an Dritt­län­der, die einen aus­rei­chen­den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten gewähr­leis­ten. Die aktu­el­le Lis­te kann auf die­ser Web­sei­te der EU ein­ge­se­hen wer­den.

Die USA sind auf die­ser Lis­te nicht ver­tre­ten. Weil extrem vie­le Dienst­leis­tun­gen im Inter­net über Ser­ver oder Unter­neh­men in den USA ange­bo­ten wer­den, herrsch­te in den digi­ta­len Han­dels­be­zie­hun­gen spä­tes­tens seit der Ein­füh­rung der DSGVO Kopf­krat­zen. Damit der kom­mer­zi­el­le Daten­ver­kehr zwi­schen Euro­pa und den Ver­ei­nig­ten Staa­ten nicht ganz gekappt wird, waren Ver­tre­ter bei­der Sei­ten an einem Kom­pro­miss inter­es­siert. Die­ser Kom­pro­miss hieß Pri­va­cy Shield.

Mit dem Abkom­men konn­ten sich Unter­neh­men in den USA zur Ein­hal­tung von Daten­schutz­richt­li­ni­en der EU ver­pflich­ten und genie­ßen damit einen frei­en Fluss per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten – so zumin­dest die Theo­rie. De fac­to ist spä­tes­tens seit den Ent­hül­lun­gen von Edward Snow­den bekannt, dass die US-Regie­rung auf so ziem­lich alle Daten im Land Zugriff hat und schon seit lan­ger Zeit wah­re Daten­ber­ge sam­melt. In einer sol­chen Umge­bung ist die Ver­pflich­tung zur Ein­hal­tung von EU-Stan­dards schlicht­weg illu­so­risch.
So hat es nun auch der EuGH gese­hen, als er am 16.07.2020 ent­schied, dass Pri­va­cy Shield die Absich­ten der DSGVO ad absur­dum führt und damit ungül­tig ist.

Wer ist von dem Gerichts­ur­teil zu Pri­va­cy Shield betrof­fen?

Pri­va­cy Shield betrifft alle, die im Inter­net kom­mer­zi­ell tätig sind. Unter­neh­men sind also eben­so betrof­fen wie etwa Web­de­si­gner, die im Kun­den­auf­trag Web­sei­ten erstel­len.
Grund­sätz­lich geht es um die Über­tra­gung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten in die USA. Ers­te Betrof­fe­ne sind natür­lich Analyse/Werbedienste wie Adwords, Adsen­se, Ana­ly­tics und der­glei­chen mehr. Des­wei­te­ren über­mit­teln auch die Plug­ins sozia­ler Netz­wer­ke wie Face­book, Twit­ter oder Insta­gram per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten an Ser­ver in den USA. Goog­le Han­gouts, Sky­pe oder das all­seits belieb­te Zoom sind davon selbst­ver­ständ­lich auch betrof­fen. Grund­sätz­lich geht es also um sämt­li­chen Trans­fer per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten spe­zi­ell in die Ver­ei­nig­ten Staa­ten.

Was bedeu­tet das Pri­va­cy Shield Urteil für Betrei­ber einer Web­sei­te und Web­de­si­gner?

Zunächst ein­mal dreht das Urteil die Uhren zurück auf die Zeit vor Pri­va­cy Shield. Aktu­ell besteht also kein gül­ti­ges Abkom­men zwi­schen den USA und der EU, das eine Über­tra­gung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ohne Wei­te­res ermög­licht. Der kom­plet­te Ver­zicht auf Dienst­leis­ter aus den USA gestal­tet sich natür­lich der­ma­ßen schwie­rig, dass er für die meis­ten Betrei­ber einer Web­sei­te schlicht unprak­ti­ka­bel ist. Auch ein Ban­ner, wie es bei­spiels­wei­se bei Coo­kies mitt­ler­wei­le sehr beliebt ist, dürf­te es im Fall von Pri­va­cy Shield nicht tun. Immer­hin kön­nen Sie gar nicht wis­sen, wofür genau die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten Ihrer Nut­zer in den USA ver­ar­bei­tet wer­den – und selbst wenn Sie es wüss­ten, käme der durch­schnitt­li­che Ein­wil­li­gungs­text auf Roman­län­ge.

Gibt es jetzt kon­kre­te Hand­lungs­emp­feh­lun­gen?

Zunächst ein­mal soll­ten Sie unter die Lupe neh­men, wel­che Dienst­leis­ter aus den USA Sie über­haupt nut­zen. Even­tu­ell fin­den Sie für den ein oder ande­ren Anbie­ter eine Alter­na­ti­ve aus Deutsch­land respek­ti­ve der Euro­päi­schen Uni­on. Zudem besteht bei eini­gen Unter­neh­men aus den USA die Mög­lich­keit, einen soge­nann­ten EU-Stan­dard­ver­trag auf­zu­set­zen. Die­ser ist eine Art indi­vi­du­el­les Pri­va­cy-Shield-Abkom­men zwi­schen Ihnen und dem Unter­neh­men, das als Ver­trags­part­ner fun­giert und sich hier zur Ein­hal­tung der EU-Stan­dards ver­pflich­tet. Zudem ist es jetzt wich­ti­ger denn je, regel­mä­ßig Ihre Daten­schutz­er­klä­rung zu aktua­li­sie­ren.

Haf­tungs­aus­schluss: Die­ser Inhalt ist nicht als Rechts­be­ra­tung aus­zu­le­gen.

Tags: Datenschutz, Datenschutzerklärung, DSGVO, EuGH, Privacy Shield
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