Datenschutz, Websites
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DSGVO-kon­for­me Kon­takt­for­mu­la­re!

Vie­le Web­sei­ten sind nicht aus­rei­chend ange­passt bzw. DSGVO-kon­form.
Das Zeit­fens­ter wird immer klei­ner: Bis zum 24.05.2018 müs­sen die in der DSGVO vor­ge­schrie­be­nen Richt­li­ni­en voll­stän­dig umge­setzt sein. Wie in ande­ren Blog­bei­trä­gen bereits ange­spro­chen, erge­ben sich aus der Grund­ver­ord­nung neue Pro­ble­me und Fra­ge­stel­lun­gen für Web­sei­ten­be­trei­ber. Wir beschäf­ti­gen uns heu­te ins­be­son­de­re mit der neu­en Rechts­la­ge für Kon­takt­for­mu­la­re und Daten­schutz­er­klä­run­gen.

Nach der DSGVO müs­sen Daten­schutz­er­klä­run­gen ein­deu­tig gekenn­zeich­net sein und dür­fen auf der Web­sei­te nicht hin­ter ver­schlei­ern­den Titeln oder gar in den AGB ver­steckt sein. Zu der Daten­schutz­er­klä­rung selbst kom­men eine gan­ze Rei­he Details, die bis­lang nicht per Gesetz expli­zit gefor­dert waren. Dazu gehört bei­spiels­wei­se die Pflicht, Anga­ben zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten des Unter­neh­mens zu machen – ab 10 Mit­ar­bei­tern im Betrieb ist ein sol­cher ver­pflich­tend. Nut­zer haben außer­dem ein Recht dar­auf zu erfah­ren, ob ihre Daten in einem Land außer­halb der EU gespei­chert wer­den. Der­ar­ti­gen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten misst die DSGVO erheb­li­che Bedeu­tung zu – um nur ein Bei­spiel zu nen­nen müs­sen Nut­zer nun dar­über infor­miert wer­den, dass sie die Ver­ar­bei­tung ihrer per­sön­li­chen Daten ein­gren­zen kön­nen.

Kon­takt­for­mu­la­re: Ein Minen­feld

Dass Kon­takt­for­mu­la­re Ver­pflich­tun­gen bezüg­lich der Daten­schutz­er­klä­run­gen mit sich brin­gen, ist nicht erst seit der DSGVO so. Die Grund­ver­ord­nung wirft aller­dings inter­es­san­te Fra­gen dahin­ge­hend auf, wie der Nut­zer in die­se Daten­schutz­er­klä­rung ein­wil­li­gen kann oder eine Ein­wil­li­gung zwin­gend not­wen­dig ist.

Das OLG Köln (Az.: 6 U 121/15) hat dazu bereits 2016 zu genau die­ser Pro­blem­stel­lung ein recht ein­deu­ti­ges Urteil gefällt.
In die­sem ging es erst ein­mal nicht um die Fra­ge Ein­wil­li­gung ja/ nein, son­dern um die grund­sätz­li­che Fra­ge, ob zu einem Kon­takt­for­mu­lar auch ein Pas­sus in der Daten­schutz­er­klä­rung not­wen­dig ist. Dies hat das OLG Köln bejaht: Damit hät­te der Betrei­ber der Inter­net­sei­te vor­lie­gend wett­be­werbs­wid­rig gehan­delt und durf­te dies­be­züg­lich auch abge­mahnt wer­den.

Wenn man das Urteil genau liest, und es weit aus­legt, könn­te man zu dem Ergeb­nis kom­men, dass das OLG Köln hier sogar eine Ein­wil­li­gungs­lö­sung mit Check­box for­dert.
Das klingt zunächst eigen­ar­tig, dem Nut­zer ist ja klar, dass sei­ne Daten, die er in das Kon­takt­for­mu­lar ein­gibt, an den Sei­ten­be­trei­ber über­mit­telt wer­den. Die Begrün­dung dafür ist in der Tat ziem­lich kom­pli­ziert.
Auch ist das Urteil des OLG Köln soweit bekannt auch das Urteil eines Ober­ge­richts, das die­se Pflicht annimmt. Auf­grund des so genann­ten flie­gen­den Gerichts­stan­des könn­ten Abmah­ner zur Klä­rung die­ser Fra­ge aber stets Köl­ner Gerich­te anru­fen.

Tat­sa­che ist: Mit die­sem Urteil hat das OLG Köln schon vor der DSGVO geur­teilt, dass Kon­takt mit einem Web­sei­ten­be­trei­ber nicht unter der Annah­me erfol­gen darf, der Nut­zer wis­se schon, was mit sei­nen Daten pas­siert. Was 2016 zu einer Abmah­nung geführt hat, kann mit der neu­en Grund­ver­ord­nung ein hei­ßes Eisen wer­den, eben weil die Aus­kunfts­pflich­ten der Betrei­ber sehr weit­räu­mig aus­ge­dehnt wur­den. Her­kömm­li­che Daten­schutz­ge­ne­ra­to­ren, wie sie bis­lang mehr oder min­der erfolg­reich im Netz ein­ge­setzt wur­den, blei­ben da auf der Stre­cke – auch des­halb, weil die DSGVO einen gro­ßen Wert auf indi­vi­dua­li­sier­te Daten­schutz­er­klä­run­gen legt.

Daten­schutz­er­klä­rung & Impres­sum: Wir hel­fen!

Um auf Num­mer sicher zu gehen, soll­te eine Check­box, ein Ein­wil­li­gungs­text auf der Sei­te des Kon­takt­for­mu­lars und eine ent­spre­chen­de Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung ein­ge­bun­den wer­den, wie wir das bereits getan haben: http://strategiepool.de/#kontakt

Als eRecht24 Agen­tur-Part­ner kön­nen wir ab sofort bei der Umset­zung einer kor­rek­ten Daten­schutz­er­klä­rung nach DSGVO und beim The­ma Impres­sum unter­stüt­zen. Bestand­teil unse­rer umfang­rei­chen Leis­tun­gen im Bereich Web­sei­ten­er­stel­lung ist von nun an auch die Unter­stüt­zung bei der Umset­zung einer DSGVO-kon­for­men Daten­schutz­er­klä­rung und prak­ti­scher, anwalt­lich geprüf­ter Inhal­te zur DSGVO.

Selbst­ver­ständ­lich hel­fen wir auch in die­ser (tech­ni­schen) Ange­le­gen­heit bei der Umset­zung. Set­zen Sie sich mit uns in Ver­bin­dung!

Haf­tungs­aus­schluss: Die­ser Inhalt ist nicht als Rechts­be­ra­tung aus­zu­le­gen.

Tags: Datenschutz-Grundverordnung, Datenschutzerklärung, DSGVO, Impressum, Kommunikation, Kontaktformular, OLG Köln (Az.: 6 U 121/15)
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