Viele Webseiten sind nicht ausreichend angepasst bzw. DSGVO-konform.
Das Zeitfenster wird immer kleiner: Bis zum 24.05.2018 müssen die in der DSGVO vorgeschriebenen Richtlinien vollständig umgesetzt sein. Wie in anderen Blogbeiträgen bereits angesprochen, ergeben sich aus der Grundverordnung neue Probleme und Fragestellungen für Webseitenbetreiber. Wir beschäftigen uns heute insbesondere mit der neuen Rechtslage für Kontaktformulare und Datenschutzerklärungen.
Nach der DSGVO müssen Datenschutzerklärungen eindeutig gekennzeichnet sein und dürfen auf der Webseite nicht hinter verschleiernden Titeln oder gar in den AGB versteckt sein. Zu der Datenschutzerklärung selbst kommen eine ganze Reihe Details, die bislang nicht per Gesetz explizit gefordert waren. Dazu gehört beispielsweise die Pflicht, Angaben zum Datenschutzbeauftragten des Unternehmens zu machen – ab 10 Mitarbeitern im Betrieb ist ein solcher verpflichtend. Nutzer haben außerdem ein Recht darauf zu erfahren, ob ihre Daten in einem Land außerhalb der EU gespeichert werden. Derartigen Informationspflichten misst die DSGVO erhebliche Bedeutung zu – um nur ein Beispiel zu nennen müssen Nutzer nun darüber informiert werden, dass sie die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten eingrenzen können.
Kontaktformulare: Ein Minenfeld
Dass Kontaktformulare Verpflichtungen bezüglich der Datenschutzerklärungen mit sich bringen, ist nicht erst seit der DSGVO so. Die Grundverordnung wirft allerdings interessante Fragen dahingehend auf, wie der Nutzer in diese Datenschutzerklärung einwilligen kann oder eine Einwilligung zwingend notwendig ist.
Das OLG Köln (Az.: 6 U 121/15) hat dazu bereits 2016 zu genau dieser Problemstellung ein recht eindeutiges Urteil gefällt.
In diesem ging es erst einmal nicht um die Frage Einwilligung ja/ nein, sondern um die grundsätzliche Frage, ob zu einem Kontaktformular auch ein Passus in der Datenschutzerklärung notwendig ist. Dies hat das OLG Köln bejaht: Damit hätte der Betreiber der Internetseite vorliegend wettbewerbswidrig gehandelt und durfte diesbezüglich auch abgemahnt werden.
Wenn man das Urteil genau liest, und es weit auslegt, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass das OLG Köln hier sogar eine Einwilligungslösung mit Checkbox fordert.
Das klingt zunächst eigenartig, dem Nutzer ist ja klar, dass seine Daten, die er in das Kontaktformular eingibt, an den Seitenbetreiber übermittelt werden. Die Begründung dafür ist in der Tat ziemlich kompliziert.
Auch ist das Urteil des OLG Köln soweit bekannt auch das Urteil eines Obergerichts, das diese Pflicht annimmt. Aufgrund des so genannten fliegenden Gerichtsstandes könnten Abmahner zur Klärung dieser Frage aber stets Kölner Gerichte anrufen.
Tatsache ist: Mit diesem Urteil hat das OLG Köln schon vor der DSGVO geurteilt, dass Kontakt mit einem Webseitenbetreiber nicht unter der Annahme erfolgen darf, der Nutzer wisse schon, was mit seinen Daten passiert. Was 2016 zu einer Abmahnung geführt hat, kann mit der neuen Grundverordnung ein heißes Eisen werden, eben weil die Auskunftspflichten der Betreiber sehr weiträumig ausgedehnt wurden. Herkömmliche Datenschutzgeneratoren, wie sie bislang mehr oder minder erfolgreich im Netz eingesetzt wurden, bleiben da auf der Strecke – auch deshalb, weil die DSGVO einen großen Wert auf individualisierte Datenschutzerklärungen legt.
Datenschutzerklärung & Impressum: Wir helfen!
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte eine Checkbox, ein Einwilligungstext auf der Seite des Kontaktformulars und eine entsprechende Einwilligungserklärung eingebunden werden, wie wir das bereits getan haben: http://strategiepool.de/#kontakt
Als eRecht24 Agentur-Partner können wir ab sofort bei der Umsetzung einer korrekten Datenschutzerklärung nach DSGVO und beim Thema Impressum unterstützen. Bestandteil unserer umfangreichen Leistungen im Bereich Webseitenerstellung ist von nun an auch die Unterstützung bei der Umsetzung einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung und praktischer, anwaltlich geprüfter Inhalte zur DSGVO.
Selbstverständlich helfen wir auch in dieser (technischen) Angelegenheit bei der Umsetzung. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung!
Haftungsausschluss: Dieser Inhalt ist nicht als Rechtsberatung auszulegen.