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VSBG & ODR: Wer ist betrof­fen?

Anfang Febru­ar war es soweit: Rege­lun­gen zur außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gung wur­den umge­setzt und ergän­zen fort an das Recht im Inter­net um einen Dschun­gel aus Vor­schrif­ten und Aus­nah­men.

Wer im Bereich Busi­ness-To-Cus­to­mer tätig ist, soll­te spä­tes­tens jetzt hell­hö­rig wer­den – denn Miss­ach­tung des Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz (VSBG) kann mit­un­ter rich­tig teu­er wer­den.

Wor­um geht es?

Das VSBG wur­de 2016 ver­ab­schie­det, um einer EU-Richt­li­nie Rech­nung zu tra­gen. Es ist die zwei­te Stu­fe der EU-Gesetz­ge­bung zur alter­na­ti­ven Schlich­tungs­ver­fah­ren. Die ers­te Stu­fe war bereits 2016 im Rah­men einer EU-Ver­ord­nung umge­setzt wor­den.
Zur Erklä­rung:

  • Eine EU-Ver­ord­nung hat mit ihrem Inkraft­tre­ten sofor­ti­ge Aus­strah­lungs­ef­fek­te auf natio­na­les Recht der Mit­glieds­staa­ten, ist daher sofort gül­tig.
  • Eine EU-Richt­li­nie ist ein Maß­stab, aus dem die Mit­glieds­staa­ten natio­na­le Geset­ze ablei­ten. Mit dem VSBG kommt der Deut­sche Bun­des­tag die­ser Ver­pflich­tung jetzt nach.

Die alter­na­ti­ve Streit­bei­le­gung soll den Jus­tiz­ap­pa­rat ent­las­ten und das Ver­trau­en der Kon­su­men­ten in den Online-Han­del stär­ken. Eine außer­ge­richt­li­che Bei­le­gung ist kos­ten­güns­tig und kann daher für bei­de Sei­ten vor­teil­haft sein. Mit dem VSBG ist die Teil­nah­me an einer sol­chen Streit­bei­le­gung frei­wil­lig, die Infor­ma­ti­ons­pflicht aller­dings nicht.

Stu­fe 1, die EU-Ver­ord­nung, ist bereits seit 2016 aktiv und betrifft alle Händ­ler, die online Ver­trä­ge abschlie­ßen. Sie sind ver­pflich­tet, auf die Streit­schlich­tungs­stel­le der EU – die ODR – hin­zu­wei­sen.

Was ist die ODR?

Hin­ter der Abkür­zung ODR (online dis­pu­te reso­lu­ti­on) ver­birgt sich die Streit­schlich­tungs­stel­le der Euro­päi­schen Uni­on. Anders als im Namen ange­deu­tet, schlich­tet ODR sel­ber nicht. Die Orga­ni­sa­ti­on dient als Ver­mitt­ler zwi­schen Kun­den und Händ­ler und sucht bei­spiels­wei­se für bei­de Sei­ten natio­na­le Schlich­tungs­stel­len her­aus.

Wer ist vom VSBG betrof­fen?

Sie unter­lie­gen der Infor­ma­ti­ons­pflicht, wenn Sie fol­gen­de Kri­te­ri­en erfül­len: Sie sind in der EU ansäs­sig, Sie bie­ten online Waren oder Dienst­leis­tun­gen an, Sie hat­ten im ver­gan­ge­nen Jahr mehr als 10 Mit­ar­bei­ter und Sie ver­fü­gen  über einen Online-Auf­tritt. Beim letz­ten Punkt ist es uner­heb­lich, ob sich Ihre Web­prä­senz auf eine Web­site, einen Ama­zon-Shop oder eine Face­book-Sei­te beschränkt. Ver­fügt Ihr Geschäft über All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen, fällt es unter die Infor­ma­ti­ons­pflicht – auch wenn Ihre AGB nicht online ein­seh­bar sind.

Damit ist die deut­sche Umset­zung der EU-Richt­li­nie wesent­lich weit­rei­chen­der als die EU-Ver­ord­nung. Grob gesagt gilt: Wenn Sie Ende letz­ten Jah­res mehr als 10 Mit­ar­bei­ter hat­ten und über einen Online-Auf­tritt ver­fü­gen, muss sich auf Ihrer Web­prä­senz ein kla­rer Hin­weis fin­den, ob und wie­weit Sie zur Teil­nah­me an einem Schlich­tungs­ver­fah­ren gewillt oder ver­pflich­tet sind (§ 36 VSBG). Wel­che Infor­ma­tio­nen nach Ent­ste­hen einer Strei­tig­keit abzu­geg­ben sind, regelt § 37 VSBG.

Wel­che Kon­se­quen­zen dro­hen bei Nicht­be­ach­tung?

Soll­ten Sie unter die Infor­ma­ti­ons­pflicht fal­len und ihr nicht nach­kom­men, dro­hen mit­un­ter Ver­trags­stra­fen durch kla­ge­be­rech­tig­te Orga­ni­sa­tio­nen und Ver­bän­de, die in Höhen bis zu 5.000 Euro aus­fal­len kön­nen, sowie Abmah­nun­gen durch Mit­be­wer­ber in Höhe von bis zu 1.000 Euro.

Haf­tungs­aus­schluss: Die­ser Inhalt ist nicht als Rechts­be­ra­tung aus­zu­le­gen.

Tags: Abmahnung, alternative Streitbeilegung, B2C, Informationspflicht, ODR, VSBG
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