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VSBG & ODR: Wer ist betroffen?

Anfang Februar war es soweit: Regelungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung wurden umgesetzt und ergänzen fort an das Recht im Internet um einen Dschungel aus Vorschriften und Ausnahmen.

Wer im Bereich Business-To-Customer tätig ist, sollte spätestens jetzt hellhörig werden – denn Missachtung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) kann mitunter richtig teuer werden.

Worum geht es?

Das VSBG wurde 2016 verabschiedet, um einer EU-Richtlinie Rechnung zu tragen. Es ist die zweite Stufe der EU-Gesetzgebung zur alternativen Schlichtungsverfahren. Die erste Stufe war bereits 2016 im Rahmen einer EU-Verordnung umgesetzt worden.
Zur Erklärung:

  • Eine EU-Verordnung hat mit ihrem Inkrafttreten sofortige Ausstrahlungseffekte auf nationales Recht der Mitgliedsstaaten, ist daher sofort gültig.
  • Eine EU-Richtlinie ist ein Maßstab, aus dem die Mitgliedsstaaten nationale Gesetze ableiten. Mit dem VSBG kommt der Deutsche Bundestag dieser Verpflichtung jetzt nach.

Die alternative Streitbeilegung soll den Justizapparat entlasten und das Vertrauen der Konsumenten in den Online-Handel stärken. Eine außergerichtliche Beilegung ist kostengünstig und kann daher für beide Seiten vorteilhaft sein. Mit dem VSBG ist die Teilnahme an einer solchen Streitbeilegung freiwillig, die Informationspflicht allerdings nicht.

Stufe 1, die EU-Verordnung, ist bereits seit 2016 aktiv und betrifft alle Händler, die online Verträge abschließen. Sie sind verpflichtet, auf die Streitschlichtungsstelle der EU – die ODR – hinzuweisen.

Was ist die ODR?

Hinter der Abkürzung ODR (online dispute resolution) verbirgt sich die Streitschlichtungsstelle der Europäischen Union. Anders als im Namen angedeutet, schlichtet ODR selber nicht. Die Organisation dient als Vermittler zwischen Kunden und Händler und sucht beispielsweise für beide Seiten nationale Schlichtungsstellen heraus.

Wer ist vom VSBG betroffen?

Sie unterliegen der Informationspflicht, wenn Sie folgende Kriterien erfüllen: Sie sind in der EU ansässig, Sie bieten online Waren oder Dienstleistungen an, Sie hatten im vergangenen Jahr mehr als 10 Mitarbeiter und Sie verfügen  über einen Online-Auftritt. Beim letzten Punkt ist es unerheblich, ob sich Ihre Webpräsenz auf eine Website, einen Amazon-Shop oder eine Facebook-Seite beschränkt. Verfügt Ihr Geschäft über Allgemeine Geschäftsbedingungen, fällt es unter die Informationspflicht – auch wenn Ihre AGB nicht online einsehbar sind.

Damit ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie wesentlich weitreichender als die EU-Verordnung. Grob gesagt gilt: Wenn Sie Ende letzten Jahres mehr als 10 Mitarbeiter hatten und über einen Online-Auftritt verfügen, muss sich auf Ihrer Webpräsenz ein klarer Hinweis finden, ob und wieweit Sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren gewillt oder verpflichtet sind (§ 36 VSBG). Welche Informationen nach Entstehen einer Streitigkeit abzugegben sind, regelt § 37 VSBG.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung?

Sollten Sie unter die Informationspflicht fallen und ihr nicht nachkommen, drohen mitunter Vertragsstrafen durch klageberechtigte Organisationen und Verbände, die in Höhen bis zu 5.000 Euro ausfallen können, sowie Abmahnungen durch Mitbewerber in Höhe von bis zu 1.000 Euro.

Haftungsausschluss: Dieser Inhalt ist nicht als Rechtsberatung auszulegen.

Tags: Abmahnung, alternative Streitbeilegung, B2C, Informationspflicht, ODR, VSBG
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