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Fotos oder Vide­os von ehe­ma­li­gen Mit­ar­bei­tern (m/w/d) ein­fach so wei­ter nut­zen?

Ein Foto ist im digi­ta­len Zeit­al­ter schnell gemacht. Vie­le Unter­neh­men zei­gen ihre Mit­ar­bei­ter (m/w/d) ger­ne bei der Arbeit und geben ihrer Wer­bung so den begehr­ten Human Touch. Bil­der von Exper­ten bei der Arbeit fin­den sich auf Web­sei­ten, in Image­bro­schü­ren, in Wer­be­vi­de­os und mehr. Was aber soll­test du tun, wenn ein Mit­ar­bei­ter kün­digt und sein Bild in dei­ner Wer­bung auf­taucht?

Daten­schutz-Ver­stö­ße kön­nen teu­er sein

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Baden-Würt­tem­berg hat am 27.7.2023 genau dazu ein Urteil gefällt. Der Klä­ger hat­te für ein Wer­be­tech­nik-Unter­neh­men gear­bei­tet und dort Kur­se für Folier­tech­ni­ken ange­bo­ten. Die sind nicht bil­lig, also hat­te das Unter­neh­men gutes Geld in die Hand genom­men und ein Video dazu fil­men las­sen. Als das Arbeits­ver­hält­nis zu Ende ging, bat der Klä­ger um die Löschung des Wer­be­ma­te­ri­als. Weil das Unter­neh­men dar­auf auch nach Mona­ten nicht reagiert hat­te, kam es zur Kla­ge mit dem Akten­zei­chen 3 Sa 33/22.

Knack­punkt der Kla­ge war, dass die Ver­öf­fent­li­chung des Bild­ma­te­ri­als das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht des Klä­gers ver­letzt. Das Per­sön­lich­keits­recht ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 des Grund­ge­set­zes: “Jeder hat das Recht auf die freie Ent­fal­tung sei­ner Per­sön­lich­keit, soweit er nicht die Rech­te ande­rer ver­letzt und nicht gegen die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung oder das Sit­ten­ge­setz ver­stößt.”

Aus die­sem Satz haben sich über die Jahr­zehn­te eine Viel­zahl Rech­te und Geset­ze ent­wi­ckelt. Uns geht es hier vor allem um das Recht am eige­nen Bild. Hat­te das Unter­neh­men das Recht, das Bild sei­nes Mit­ar­bei­ters auch gegen sei­nen Wil­len wei­ter zu ver­wen­den? Das LAG sagt dazu in sei­nem Urteil: Nein, hat­te es nicht. Und das kann ganz schön teu­er wer­den: Am Ende stan­den dem Klä­ger 10.000 Euro Scha­dens­er­satz zu.

Lie­ber schnell han­deln

Von dem Scha­dens­er­satz fal­len 3.000 Euro auf die Ver­let­zung des Rechts am eige­nen Bild. 7.000 erge­ben sich aus ande­ren Über­tre­tun­gen, ins­be­son­de­re gegen die DSGVO. Die hat näm­lich eben­falls hohe Geld­sum­men bei Ver­stö­ßen vor­ge­se­hen. Zu dem Scha­dens­er­satz kom­men außer­dem noch Gerichts- und Anwalts­kos­ten. Wir raten des­halb drin­gend: Wenn ein Mit­ar­bei­ter kün­digt, soll­test du ihn oder sie zeit­nah aus dei­nem Wer­be­ma­te­ri­al ent­fer­nen. Das gilt für Fotos, Vide­os, Ton­ma­te­ri­al usw. glei­cher­ma­ßen. Wie im Bei­spiel gese­hen, ist der Auf­wand dafür deut­lich gerin­ger als mög­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che.

Möch­test du eine DSGVO-kon­for­me Online-Prä­senz auf­bau­en? Hin­ter­las­se uns dazu ger­ne einen Kom­men­tar oder kon­tak­tie­re uns!

Haf­tungs­aus­schluss: Die­ser Inhalt ist nicht als Rechts­be­ra­tung aus­zu­le­gen.

Tags: Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Arbeit, Arbeitsgericht Pforzheim, Art. 2 Abs. 1 GG, Datenschutz, DSGVO, EU-Datenschutzgesetze, Gerichtsurteil, Grundgesetz, Imagebroschüren, LAG Baden-Württemberg, Mitarbeiter, Mitarbeiterrechte, Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild, RechtAmEigenenBild, Schadensersatz, Unternehmensethik, Urteil vom 23.02.2022 - 5 Ca 222/21, Urteil vom 27.07.2023 - 3 Sa 33/22, Werbevideo
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