Datenschutz, , Websites
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Fotos oder Videos von ehemaligen Mitarbeitern (m/w/d) einfach so weiter nutzen?

Ein Foto ist im digitalen Zeitalter schnell gemacht. Viele Unternehmen zeigen ihre Mitarbeiter (m/w/d) gerne bei der Arbeit und geben ihrer Werbung so den begehrten Human Touch. Bilder von Experten bei der Arbeit finden sich auf Webseiten, in Imagebroschüren, in Werbevideos und mehr. Was aber solltest du tun, wenn ein Mitarbeiter kündigt und sein Bild in deiner Werbung auftaucht?

Datenschutz-Verstöße können teuer sein

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat am 27.7.2023 genau dazu ein Urteil gefällt. Der Kläger hatte für ein Werbetechnik-Unternehmen gearbeitet und dort Kurse für Foliertechniken angeboten. Die sind nicht billig, also hatte das Unternehmen gutes Geld in die Hand genommen und ein Video dazu filmen lassen. Als das Arbeitsverhältnis zu Ende ging, bat der Kläger um die Löschung des Werbematerials. Weil das Unternehmen darauf auch nach Monaten nicht reagiert hatte, kam es zur Klage mit dem Aktenzeichen 3 Sa 33/22.

Knackpunkt der Klage war, dass die Veröffentlichung des Bildmaterials das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Das Persönlichkeitsrecht ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Aus diesem Satz haben sich über die Jahrzehnte eine Vielzahl Rechte und Gesetze entwickelt. Uns geht es hier vor allem um das Recht am eigenen Bild. Hatte das Unternehmen das Recht, das Bild seines Mitarbeiters auch gegen seinen Willen weiter zu verwenden? Das LAG sagt dazu in seinem Urteil: Nein, hatte es nicht. Und das kann ganz schön teuer werden: Am Ende standen dem Kläger 10.000 Euro Schadensersatz zu.

Lieber schnell handeln

Von dem Schadensersatz fallen 3.000 Euro auf die Verletzung des Rechts am eigenen Bild. 7.000 ergeben sich aus anderen Übertretungen, insbesondere gegen die DSGVO. Die hat nämlich ebenfalls hohe Geldsummen bei Verstößen vorgesehen. Zu dem Schadensersatz kommen außerdem noch Gerichts- und Anwaltskosten. Wir raten deshalb dringend: Wenn ein Mitarbeiter kündigt, solltest du ihn oder sie zeitnah aus deinem Werbematerial entfernen. Das gilt für Fotos, Videos, Tonmaterial usw. gleichermaßen. Wie im Beispiel gesehen, ist der Aufwand dafür deutlich geringer als mögliche Schadensersatzansprüche.

Möchtest du eine DSGVO-konforme Online-Präsenz aufbauen? Hinterlasse uns dazu gerne einen Kommentar oder kontaktiere uns!

Haftungsausschluss: Dieser Inhalt ist nicht als Rechtsberatung auszulegen.

Tags: Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Arbeit, Arbeitsgericht Pforzheim, Art. 2 Abs. 1 GG, Datenschutz, DSGVO, EU-Datenschutzgesetze, Gerichtsurteil, Grundgesetz, Imagebroschüren, LAG Baden-Württemberg, Mitarbeiter, Mitarbeiterrechte, Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild, RechtAmEigenenBild, Schadensersatz, Unternehmensethik, Urteil vom 23.02.2022 - 5 Ca 222/21, Urteil vom 27.07.2023 - 3 Sa 33/22, Werbevideo
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