Datenschutz, Websites
16.015

LG München I (AZ 3 O 17493/20): Google Fonts löst Abmahnwelle aus!

In der Theorie sind Google-Web-Fonts eine prima Sache: Websitebetreiber können die Schriftart schnell auf ihrer Seite einfügen und jeder hat darauf Zugriff. Damit hat Google ein uraltes Problem im Internet gelöst. Bei der Festlegung von Fonts für eine Website können Webdesigner nämlich nie genau abschätzen, ob Besucher bestimmte Fonts auch installiert haben. In der Vergangenheit hatte sich deshalb durchgesetzt, nur einige wenige Standard-Fonts zu benutzen. Die Hoffnung war, dass diese aufgrund ihrer weiten Verbreitung zumindest bei den meisten Besuchern gut aussehen.

Dieses Problem hat Google Fonts quasi über Nacht gelöst. Bei Google Fonts zieht sich der Browser nämlich auf Websites dargestellte Schriftarten nicht vom Endgerät des Besuchers, sondern von Google-Servern. Damit ist garantiert, dass alle den gleichen Text in der gleichen Schriftart sehen. Genau dieser Mechanismus löst momentan allerdings in Deutschland eine Abmahnwelle aus.

Worum geht es bei dem Rechtsstreit?

Grundlage des Dilemmas ist ein Urteil des Landgericht München I mit dem Aktenzeichen AZ 3 O 17493/20. Bei der Unterlassungsklage stellt das Landgericht fest, dass die Nutzung von Google Fonts in ihrer ursprünglichen Version widerrechtlich ist. Knackpunkt des Urteils ist die Übermittlung personenbezogener Daten – etwa der IP-Adresse – an Google-Server in den USA. Spätestens seit Inkrafttreten der DSGVO war klar, dass dieser Datentransfer rechtlich heikel ist. Jetzt steht schwarz auf weiß, dass er strikt illegal ist, wie auch der Einsatz vieler anderer beliebte Google-Dienste (z.B. Google-Analytics; wir berichteten).

Seit der DSGVO stehen auch in Deutschland einige Google-Dienste auf der Kippe. Beherzte Versuche, den Datenschutz zu umgehen, hatten zuletzt erhebliche Dämpfer erhalten. Dazu zählt insbesondere das Scheitern des PRIVACY SHIELD-Abkommens. Mit dem hatten sich bestimmte Konzerne aus den USA verpflichtet, in ihrem Land Daten nach den Standards der EU-Datenschutzgesetze zu verarbeiten. Dieser Praxis hatte der EuGH ein jähes Ende gesetzt – Datenschutz kann in den USA aufgrund der dortigen Sicherheitsdienste niemand garantieren.

Wer Google Fonts so installiert hat, dass die Schriftarten von Servern aus den USA abgerufen werden, sollte jetzt schleunigst gegensteuern. Andernfalls drohen eine Abmahnung und schlimmstenfalls Gerichtsverfahren wie das des Landgerichts München I.

Hast Du noch Google Fonts in ihrer widerrechtlichen Variante installiert und weißt nicht weiter? Wir helfen gerne bei der Umstellung auf eine DSGVO-konforme Variante. Nimm dazu einfach Kontakt mit uns auf!

Tags: Abmahnung, AZ 3 O 17493/20, Datenschutz, DSGVO, EU-Datenschutzgesetze, EuGH, fonts.googleapis.com, fonts.gstatic.com., Gerichtsverfahren, Google, Google Fonts, Google-Web-Fonts, Landgericht, Landgericht München I, Schriftart, Strafen, Unterlassungsklage, Urteil, Website
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